Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) absetzen: Die Abschreibungsgrenze von 800 Euro optimal nutzen

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) absetzen: Die Abschreibungsgrenze von 800 Euro optimal nutzen

Lesezeit: ca. 12 Minuten

Kennen Sie das Gefühl, beim Blick auf Ihre Steuererklärung das Gefühl zu haben, dass Sie Geld auf dem Tisch liegen lassen? Sie sind nicht allein. Tausende von Unternehmern und Selbstständigen in Deutschland schöpfen die GWG-Regelung jedes Jahr nicht vollständig aus – und verschenken dabei bares Geld. Dabei ist die Abschreibungsgrenze von 800 Euro (netto) ein mächtiges Instrument der steuerlichen Optimierung, das mit dem richtigen Wissen ganz einfach genutzt werden kann.

In diesem Leitfaden nehmen wir Sie an die Hand und führen Sie Schritt für Schritt durch alles, was Sie über geringwertige Wirtschaftsgüter wissen müssen – von den gesetzlichen Grundlagen bis hin zu konkreten Praxisbeispielen aus dem Jahr 2026.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
  2. Rechtliche Grundlagen und aktuelle Regelungen 2026
  3. Die Grenzen im Überblick: 250, 800 und 1.000 Euro
  4. Praxisbeispiele: So funktioniert es in der Realität
  5. Der Sammelposten als Alternative
  6. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
  7. Steuerersparnis im Vergleich: Eine Visualisierung
  8. Vergleichstabelle: GWG vs. reguläre Abschreibung
  9. FAQ: Häufig gestellte Fragen
  10. Ihr GWG-Fahrplan: Sofortmaßnahmen für 2026

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen für Ihr Büro einen neuen Laptop, einen ergonomischen Stuhl und einen Taschenrechner. Müssen Sie diese alle gleich behandeln? Nein – und genau hier kommen die geringwertigen Wirtschaftsgüter ins Spiel.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das entscheidende Merkmal: Sie können sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich abgesetzt werden, anstatt über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben zu werden.

Das Besondere liegt im Begriff „selbstständig nutzbar”. Ein Wirtschaftsgut muss allein – ohne ein anderes Wirtschaftsgut – eine sinnvolle Funktion erfüllen können. Eine Computermaus ohne Computer wäre theoretisch selbstständig nutzbar (auch wenn der Nutzen begrenzt ist), ein Computergehäuse ohne weitere Komponenten hingegen nicht.

Die drei Kernvoraussetzungen für GWG

Damit ein Wirtschaftsgut als GWG anerkannt wird, müssen alle drei der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Beweglichkeit: Das Gut muss körperlich vorhanden und nicht fest mit einem Gebäude verbunden sein. Ein eingebautes Küchensystem gehört nicht dazu, ein freistehender Kühlschrank schon.
  • Abnutzbarkeit: Der Wert des Wirtschaftsgutes muss sich durch Nutzung verringern. Grundstücke oder Antiquitäten mit Wertsteigerungspotenzial scheiden aus.
  • Selbstständige Nutzbarkeit: Das Gut muss eigenständig, d.h. ohne weitere Wirtschaftsgüter, betrieblich genutzt werden können.

Pro-Tipp: Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater. Die Abgrenzung zwischen selbstständig nutzbaren und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern sorgt regelmäßig für Diskussionen mit dem Finanzamt.


Rechtliche Grundlagen und aktuelle Regelungen 2026

Die gesetzliche Grundlage für die GWG-Regelung findet sich in § 6 Abs. 2 und 2a EStG (Einkommensteuergesetz). Die 800-Euro-Grenze (netto, also ohne Umsatzsteuer) gilt seit dem 1. Januar 2018 und ist auch im Jahr 2026 unverändert in Kraft.

Wichtig zu verstehen: Diese Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag – also den Preis ohne Mehrwertsteuer. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Netto-Grenze maßgeblich. Für Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (etwa Ärzte oder Versicherungsmakler) gilt der Bruttobetrag als Ausgangspunkt.

Was hat sich 2025 und 2026 geändert?

Es gab in den letzten Jahren politische Diskussionen darüber, die GWG-Grenze weiter anzuheben – insbesondere angesichts der Inflation und gestiegener Güterpreise. Im Jahr 2025 wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2025 verschiedene steuerliche Anpassungen vorgenommen, die GWG-Grenze selbst blieb jedoch bei 800 Euro (netto) stabil. Für 2026 gilt dasselbe – keine Änderung an der Grundregel.

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anfang 2026 in einem Schreiben klargestellt, dass bei digitalen Wirtschaftsgütern (z.B. spezifische Software-Lizenzen mit physischem Datenträger) die gleichen Regeln gelten wie für klassische materielle GWG – eine Klarstellung, die für viele Unternehmen in der digitalen Wirtschaft relevant ist.

„Die GWG-Regelung ist eines der am häufigsten unterschätzten steuerlichen Instrumente für kleine und mittelständische Unternehmen. Wer sie konsequent nutzt, kann seine Steuerlast spürbar und völlig legal reduzieren.”
– Steuerberater-Kammer Deutschland, Publikation 2025


Die Grenzen im Überblick: 250, 800 und 1.000 Euro

Das GWG-System kennt nicht nur eine, sondern gleich mehrere relevante Wertgrenzen. Das Verständnis dieser Abstufungen ist entscheidend für eine optimale Steuerplanung.

Die 250-Euro-Grenze: Sofortabzug ohne Aufzeichnungspflicht

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro netto gilt: Sie können sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, ohne dass ein gesondertes Anlageverzeichnis geführt werden muss. Diese Güter werden nicht einmal als Anlagevermögen erfasst. Ein USB-Stick für 15 Euro, ein Taschenrechner für 30 Euro oder eine Computermaus für 40 Euro landen direkt in der Ausgabenrechnung.

Die 800-Euro-Grenze: Der klassische GWG-Bereich

Zwischen 250,01 und 800 Euro netto liegt das Herzstück der GWG-Regelung. Hier haben Unternehmen die Wahl: Sie können das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr sofort vollständig abschreiben oder es über die reguläre Nutzungsdauer abschreiben. Fast immer ist die Sofortabschreibung die steuerlich vorteilhaftere Option.

Wichtig: Wenn Sie die GWG-Option wählen, müssen Sie in einem Verzeichnis festhalten, welche GWG Sie erworben haben – Datum, Bezeichnung und Anschaffungskosten.

Die 1.000-Euro-Grenze: Der Sammelposten

Als Alternative zur direkten GWG-Sofortabschreibung im Bereich von 250,01 bis 1.000 Euro können Unternehmen einen sogenannten Sammelposten bilden und diesen gleichmäßig über 5 Jahre abschreiben. Dazu mehr im entsprechenden Abschnitt unten.


Praxisbeispiele: So funktioniert es in der Realität

Theorie ist gut, Praxis ist besser. Schauen wir uns zwei realistische Szenarien aus dem Jahr 2026 an.

Beispiel 1: Die freiberufliche Grafikdesignerin

Maria K. arbeitet als selbstständige Grafikdesignerin in München. Im ersten Quartal 2026 schafft sie folgende Arbeitsmittel an:

  • Ein Grafiktablett für 749 Euro netto
  • Eine externe Festplatte für 85 Euro netto
  • Einen ergonomischen Bürostuhl für 399 Euro netto
  • Eine professionelle Kamera für 1.200 Euro netto

Was passiert steuerlich? Das Grafiktablett (749 €), die externe Festplatte (85 €, sogar unter 250 € → direkte Betriebsausgabe) und der Bürostuhl (399 €) erfüllen alle die GWG-Voraussetzungen und können sofort im Jahr 2026 vollständig abgesetzt werden. Die Kamera (1.200 €) überschreitet die 800-Euro-Grenze und muss regulär – typischerweise über 5 Jahre – abgeschrieben werden.

Das Ergebnis: Maria setzt im Jahr 2026 sofort 1.233 Euro (749 + 85 + 399) als Betriebsausgaben ab. Bei einem angenommenen Einkommensteuersatz von 35% bedeutet das eine sofortige Steuerersparnis von über 430 Euro – Geld, das ihr in diesem Jahr direkt zur Verfügung steht.

Beispiel 2: Das kleine IT-Unternehmen in Hamburg

Die Techfix GmbH aus Hamburg kauft im September 2026 für das neue Büro folgende Ausstattung:

  • 10 Bürostühle à 600 Euro netto (= 6.000 Euro gesamt)
  • 10 Monitore à 350 Euro netto (= 3.500 Euro gesamt)
  • 5 Aktenvernichter à 180 Euro netto (= 900 Euro gesamt)

Hier ist eine häufige Falle: Es kommt auf den Einzelpreis an, nicht auf den Gesamtbetrag. Jeder Bürostuhl kostet 600 Euro – das liegt unter 800 Euro, also GWG! Jeder Monitor kostet 350 Euro – auch GWG. Jeder Aktenvernichter kostet 180 Euro – unter 250 Euro, direkte Betriebsausgabe.

Die Techfix GmbH kann also im Jahr 2026 9.500 Euro** sofort absetzen. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15% plus Gewerbesteuer ergibt das eine erhebliche Steuerersparnis im laufenden Jahr – und das völlig legal und regelkonform.


Der Sammelposten als Alternative

Neben der Sofortabschreibung gibt es eine zweite Option: den Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG. Alle Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro werden in einem Sammelposten zusammengefasst und über genau 5 Jahre gleichmäßig abgeschrieben – unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut bereits nach einem Jahr ausgemustert wird.

Wann ist der Sammelposten sinnvoll? Er bietet sich an, wenn Unternehmen:

  • sehr viele kleine Wirtschaftsgüter kaufen und die Einzelerfassung aufwendig wäre,
  • die Gewinne über mehrere Jahre verteilen möchten, um eine Steuerprogression zu glätten,
  • Wirtschaftsgüter im oberen Bereich (800–1.000 Euro) erwerben, die sonst länger abgeschrieben werden müssten.

Achtung: Die Methode (Sofortabschreibung oder Sammelposten) muss für alle GWG eines Jahres einheitlich angewendet werden. Ein Mix ist nicht zulässig. Das ist ein häufiger Fehler, der bei Betriebsprüfungen auffällt.


Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

Die GWG-Regelung klingt einfach – und ist es in den meisten Fällen auch. Dennoch gibt es typische Stolperfallen, die Unternehmer immer wieder in Schwierigkeiten bringen.

Fehler 1: Die Brutto-/Netto-Verwechslung

Die 800-Euro-Grenze gilt für Nettowerte (für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen). Ein Laptop für 940 Euro brutto (= 790 Euro netto bei 19% MwSt.) ist also noch ein GWG! Wer mit Bruttopreisen rechnet, schöpft den Spielraum nicht aus.

Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (z.B. Versicherungsvertreter, Ärzte in der GKV-Abrechnung) gilt jedoch der Bruttobetrag als Maßstab.

Fehler 2: Das Anlageverzeichnis vergessen

Wer GWG im Bereich 250–800 Euro sofort abschreibt, muss ein Verzeichnis führen. Dieses muss enthalten: Tag der Anschaffung, Bezeichnung des Wirtschaftsgutes und Anschaffungskosten. Ohne dieses Verzeichnis kann das Finanzamt die Sofortabschreibung ablehnen.

Fehler 3: Nicht selbstständig nutzbare Güter falsch einordnen

Komponenten, die nur zusammen mit anderen Teilen funktionieren, sind nicht selbstständig nutzbar. RAM-Riegel, CPU-Chips oder einzelne Serverkomponenten sind keine GWG. Hier muss der Gesamtwert der Anlage betrachtet werden.

Fehler 4: Vermischung der Abschreibungsmethoden innerhalb eines Jahres

Wie bereits erwähnt: Entweder Sofortabschreibung oder Sammelposten – aber nicht beide gleichzeitig im selben Wirtschaftsjahr. Das ist gesetzlich nicht erlaubt und führt zu Korrekturen bei Betriebsprüfungen.


Steuerersparnis im Vergleich: GWG vs. Reguläre Abschreibung

Das folgende Diagramm zeigt exemplarisch, wie viel Steuer ein Unternehmen mit einem Steuersatz von 30% im Jahr der Anschaffung spart, wenn es GWG sofort abschreibt statt über die reguläre Nutzungsdauer.

Steuerersparnis im Jahr der Anschaffung (Steuersatz 30%)

Bürostuhl 400 € → 120 € Ersparnis
40%
Grafiktablett 700 € → 210 € Ersparnis
70%
Monitor 350 € → 105 € Ersparnis
35%
Drucker 580 € → 174 € Ersparnis
58%
Kamera 1.200 € (kein GWG) → 72 € Ersparnis (nur 1. Jahr bei 5-J-AfA)
12%

* Balkenbreite zeigt relativen Sofortabschreibungseffekt im Verhältnis zur 1.000-€-Referenz. Kein GWG: nur Jahresanteil der AfA.


Vergleichstabelle: GWG-Sofortabschreibung vs. Reguläre AfA

Merkmal GWG-Sofortabschreibung Reguläre AfA (z.B. 5 Jahre)
Wertgrenze (netto) Bis 800 Euro Über 800 Euro
Abschreibungszeitraum 100% im Anschaffungsjahr Verteilt über Nutzungsdauer (AfA-Tabelle)
Liquiditätsvorteil Hoch – sofortige Steuerminderung Gering – Steuereffekt über Jahre verteilt
Aufzeichnungspflicht Anlageverzeichnis erforderlich (ab 250 €) Anlageverzeichnis + AfA-Plan erforderlich
Planungsflexibilität Hoch – keine Jahresaufteilung nötig Geringer – gebunden an AfA-Plan

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu GWG

Kann ich GWG auch für das Homeoffice absetzen?

Ja, absolut – und das ist 2026 relevanter denn je. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder überwiegend beruflich nutzen und es die GWG-Voraussetzungen erfüllt, können Sie es sofort abschreiben. Bei gemischter Nutzung (privat und beruflich) müssen Sie den beruflichen Nutzungsanteil schätzen und dokumentieren. Ein Bürostuhl, der zu 80% beruflich genutzt wird und 500 Euro kostet, kann also zu 400 Euro sofort abgeschrieben werden. Achten Sie darauf, dass das Finanzamt bei gemischter Nutzung eine plausible und nachvollziehbare Aufteilung sehen möchte.

Was passiert, wenn ein GWG im selben Jahr verkauft oder entsorgt wird?

Wenn ein GWG noch im selben Jahr der Anschaffung verkauft wird, ist der Verkaufserlös als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Sofortabschreibung bleibt jedoch bestehen – sie wird nicht rückgängig gemacht. Bei einem Sammelposten ist es sogar noch einfacher: Auch wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten ausscheidet, bleibt die Abschreibung des Sammelpostens unverändert. Der Sammelposten läuft schlicht über 5 Jahre ab, unabhängig davon, was mit den einzelnen Gegenständen passiert.

Gilt die GWG-Grenze auch für Freiberufler und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Ja, die GWG-Regelung gilt gleichermaßen für Freiberufler, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, wie für Gewerbetreibende mit doppelter Buchführung. Der einzige Unterschied liegt in der Darstellungsweise: Bei der EÜR fließt die Sofortabschreibung direkt in die Betriebsausgaben des entsprechenden Jahres ein. Die Grenze von 800 Euro (netto) und die Voraussetzungen der Beweglichkeit, Abnutzbarkeit und selbstständigen Nutzbarkeit gelten in beiden Fällen identisch.


Ihr GWG-Fahrplan: Sofortmaßnahmen für 2026

Sie haben nun das Fundament. Aber Wissen allein bringt keine Steuerersparnis – Handeln schon. Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan für die optimale GWG-Nutzung im laufenden Jahr:

  1. Inventur Ihrer Anschaffungen durchführen: Gehen Sie Ihre Ausgaben seit Januar 2026 durch. Haben Sie Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 800 Euro netto angeschafft, die noch nicht als GWG erfasst sind? Holen Sie das jetzt nach.
  2. Anlageverzeichnis anlegen oder aktualisieren: Richten Sie noch heute eine einfache Tabelle oder Ihr Buchhaltungsprogramm so ein, dass GWG korrekt erfasst werden – Datum, Bezeichnung, Nettowert.
  3. Jahresplanung für verbleibende Monate 2026 erstellen: Stehen Anschaffungen an? Prüfen Sie, ob Sie diese noch vor dem 31. Dezember 2026 tätigen können, um die Sofortabschreibung im laufenden Jahr mitzunehmen.
  4. Brutto-Netto-Check etablieren: Bevor Sie bei einem Angebot denken „das ist zu teuer für GWG”, rechnen Sie immer den Nettobetrag aus. Bei 19% MwSt. entsprechen 952 Euro brutto genau 800 Euro netto – also noch GWG!
  5. Steuerberater-Gespräch einplanen: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob für 2026 die Sofortabschreibung oder der Sammelposten vorteilhafter ist – abhängig von Ihrem Gewinn und Ihrer Investitionsplanung.

Die GWG-Regelung ist mehr als nur ein steuerlicher Freibetrag – sie ist ein Spiegelbild des politischen Willens, Investitionen von Unternehmen zu fördern und die Liquidität gerade kleiner und mittelständischer Betriebe zu stärken. In einer Zeit, in der Digitalisierung und wirtschaftlicher Wandel kontinuierliche Investitionen erfordern, ist das kluge Nutzen dieser Regelung ein echter Wettbewerbsvorteil.

Stellen Sie sich abschließend diese Frage: Wie viele Ihrer vergangenen Anschaffungen hätten als GWG sofort abgeschrieben werden können – und wie viel Steuern haben Sie dadurch unnötig auf spätere Jahre verschoben? Die Antwort darauf ist Ihr Startpunkt für eine smartere Steuerplanung ab heute.

Abschreibungsgrenze GWG

Author

  • Ich bin spezialisiert auf die Sanierung notleidender Unternehmen und die Optimierung von Portfolios für Investmentfonds. Kürzlich leitete ich die Restrukturierung eines Produktionskonzerns und steigerte dessen Bruttomarge innerhalb von 18 Monaten um 15 %. Meine Expertise umfasst Sanierungen, operative Reorganisation und die Vorbereitung des Wiederverkaufs.